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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2012 62)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 62: Verwaltungsgericht

Eine lärmige Anlage im Freien, wie eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, unterliegt der Baubewilligungspflicht, auch bei geringen Dimensionen. Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185). Bauten können trotz geringer Dimensionen Baubewilligungspflicht haben, wenn sie Immissionen verursachen. Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit, den besten Lärmschutz zu gewährleisten und Massnahmen kumulativ anzuordnen. Eine baupolizeiliche Beurteilung ist vor der Installation solcher Anlagen erforderlich, um Belastungsgrenzwerte und das Vorsorgeprinzip einzuhalten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 62

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2012 62
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2012 62 vom 11.07.2012 (AG)
Datum:11.07.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2012 Verwaltungsbehörden 344 [...] 62 Baubewilligungspflicht Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich...
Schlagwörter: Anlage; Baubewilligung; Wärmepumpe; Baubewilligungspflicht; Umwelt; Baute; Vorsorge; Lärm; Dimensionen; Immissionen; Kleinstbaute; Vorsorgeprinzips; Luft-Wasser; Anlagen; Planungs; Verwaltungsbehörden; Freien; Luft-Wasser-; Entscheid; Departements; Verkehr; BVURA; Erwägungen; Ausdehnung; Wärmepumpen; Kleinstbauten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2012 62

2012 Verwaltungsbehörden 344

[...]

62 Baubewilligungspflicht - Eine lärmige Anlage im Freien, wie namentlich eine Luft-Wasser- Wärmepumpe, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Anlage nur geringe Dimensionen aufweist.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 11. Juli 2012 (BVURA.12.185)
Aus den Erwägungen
6. b) ... Von ihrer Ausdehnung her könnten Wärmepumpen durchaus als Kleinstbauten angesehen werden, für die gemäss § 49 Abs. 2 lit. d BauV gar keine Baubewilligung erforderlich ist. Gehen von einer Baute aber Immissionen aus, besteht schon von Bundesrechts wegen
2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 345

eine Baubewilligungspflicht, so dass die Baute nicht als Kleinstbaute im Sinn von § 49 gilt; sie hat den Grenzabstand und einen allfällig aufgrund des Immissionsschutzrechts des USG (inbesondere des Vorsorgeprinzips) grösseren Abstand einzuhalten. Im Einzelnen gilt: Problematisch können Bauten trotz ihren geringen Dimensionen sein, wenn sie Immissionen verursachen, die nicht mehr als unbedeutend angesehen werden können. So kann zum Beispiel eine Luft-Wasser Wärmepumpe eine Altglassammelstelle unzumutbar hohe Lärmimmissionen verursachen. Das Bundesgericht hat in einem Fall, der eine solche Wärmepumpe betraf, ausgeführt, "dass sich die Baubewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Bauge suchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorge prinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärm schutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind" (BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009). Daraus ergibt sich, dass für solche lärmige Anlagen eine baupolizeiliche Beurteilung durchgeführt wer den muss, bevor die Anlage installiert wird und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt hier nicht. Die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte (Planungs werte) und des Vorsorgeprinzips der Umweltschutzgesetzgebung können erforderlich machen, dass solche Anlagen gegenüber den Nachbarparzellen bestimmte Mindestabstände einhalten.


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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